UPS CGN, Spich

Betriebsratslose Zeit - und jetzt?

06.07.2024

 

 

Für die Beschäftigten bei UPS CGN, Spich gibt es aktuell keinen Betriebsrat mehr.

Seit nunmehr 15 Wochen ist dieser Wahlvorstand nicht willens die Betriebsratswahl einzuleiten. ver.di hat bereits wiederholt im Betrieb zum Ausdruck gebracht, dass wir darüber empört sind. Dies teilten wir dem Wahlvorstand auch schriftlich mit und forderten diesen wiederholend zur Einleitung der Wahl auf. Reaktion = null - nix!

Versichern möchten wir, dass wir alle juristischen Schritte im Blick haben und zur gegebenen Zeit einleiten.

In Kürze haben alle Beschäftigten die Möglichkeit einen neuen Betriebsrat zu wählen. Das dies besser geht als bislang, ist den meisten klar. Die ver.di-Kandidat:innen sind bereit, den Betriebsrat zu übernehmen.


Was fehlt durch die betriebsratslose Zeit?

§ 42 ff. BetrVG - Betriebsversammlung:
Die regelmäßige Information mindestens einmal im Quartal - und die Pauschale von zuletzt 108,00 € netto für die Teilnahme an der Versammlung. Macht pro Jahr schlappe 424,00 € netto.

 

§ 47 ff. BetrVG - Gesamtbetriebsrat:
Dort haben wir keine Stimme mehr (wir sind der größte UPS-Betrieb außerhalb der USA, unsere Delegierten haben ein Stimmgewicht von etwa einem Viertel der Gesamtstimmen.) Dadurch bekommen wir auch nicht mehr mit, was in den anderen über 70 Betrieben in Deutschland passiert.

 

§ 85 BetrVG - Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat:
Der Betriebsrat kann nicht mehr stellvertretend für die Mitarbeitenden mit dem Arbeitgeber über Missstände verhandeln, jeder ist auf sich selbst angewiesen.

 

§ 87 Mitbestimmungsrechte (in sozialen Angelegenheiten):
Die Mitbestimmung ist komplett weg, der Arbeitgeber entscheidet alleine. Das betrifft

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;

14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

Besonders schlimm ist das bei der Arbeitseinsatzplanung. Wenn nicht ein Wunder geschieht, wird auch die geplante Zeiterfassungsanlage "Workforce" völlig ohne Beteiligung der Mitarbeitenden eingeführt werden.

§ 90 f. BetrVG - Unterrichtungs- und Beratungsrechte und Mitbestimmungsrecht (bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung):
Alles weg, der Arbeitgeber kann machen was er will.


§ 92 BetrVG - Personalplanung:

Beteiligung weg.


§ 92a BetrVG - Beschäftigungssicherung:

Beteiligung weg.

§ 93 BetrVG - Ausschreibung von Arbeitsplätzen:
weg.

§ 98 BetrVG - Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen:
Beteiligung und Initiativrecht weg.

 

§ 99 ff. BetrVG - Personelle Einzelmaßnahmen:
Beteiligung bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen weg, keinerlei Schutz der Mitarbeitenden mehr vor falschen oder willkürlichen Entscheidungen.

 

§ 111 BetrVG - Betriebsänderungen und § 112 BetrVG - Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan:
Den Sozialplan, welcher im letzten Jahr für die Mitarbeitenden der Abteilung Accounting in einem Umfang über 6 Millionen Euro hatte der Betriebsrat mit der Arbeitgeberseite verhandelt. Ohne Betriebsrat wären die 46 Betroffenen ohne Abfindung einfach gekündigt worden.